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   BFH, 05.02.1981 - IV R 165/77, IV R 166/77, IV R 165-166/77   

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BFH, 05.02.1981 - IV R 165/77, IV R 166/77, IV R 165-166/77 (https://dejure.org/1981,1234)
BFH, Entscheidung vom 05.02.1981 - IV R 165/77, IV R 166/77, IV R 165-166/77 (https://dejure.org/1981,1234)
BFH, Entscheidung vom 05. Februar 1981 - IV R 165/77, IV R 166/77, IV R 165-166/77 (https://dejure.org/1981,1234)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 21; GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Betätigungswillen - Betriebsaufspaltung - Ehegatte - Grundstücksgemeinschaft - Besitzgesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens von Ehegatten in Fällen der Betriebsaufspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 132, 466
  • BStBl II 1981, 376
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 05.02.1981 - IV R 165/77
    Außerdem habe das FA mit den angefochtenen Bescheiden gegen den Erlaß des Finanzministers Baden-Württemberg vom 28. Dezember 1973 S 2.179 - 1/73 - (Einkommensteuer-Kartei 1964, Karte 54 zu § 6 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) verstoßen; danach sei die verschärfte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auf Grund der Entscheidung des Großen Senats vom 8. November 1971 GrS 2/71 (BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) erst vom Veranlagungszeitraum 1974 ab anzuwenden.

    Die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 geht ausdrücklich vom Vorhandensein zweier Unternehmen aus (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. September 1973 IV R 41/69, BFHE 110, 368, BStBl II 1973, 869, vom 11. Dezember 1974 I R 260/72, BFHE 114, 433, BStBl II 1975, 266, vom 15. Mai 1975 IV R 89/73, BFHE 116, 277, BStBl II 1975, 781, und vom 28. November 1979 I R 141/75, BFHE 129, 279, BStBl II 1980, 162).

    Was schließlich den Erlaß des Finanzministers von Baden-Württemberg vom 28. Dezember 1973 - S 2179 - 1/73 betrifft, der dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BdF) IV B 2 - S 2179 - 2/73 vom 28. Dezember 1973 entspricht (vgl. Steuererlasse in Karteiform - StEK -, Einkommensteuergesetz, § 6 Abs. 1 Ziff. 6,7 Nr. 1), so kann er nur für Besitzunternehmen Geltung haben, deren Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von Betriebsvermögen vor der Entscheidung des Großen Senats (BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) und der sich daran anschließenden Rechtsprechung des BFH nach § 21 EStG als Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt wurden und erst auf Grund der genannten Rechtsprechung als gewerbliche Einkünfte behandelt werden mußten.

  • BFH, 18.10.1972 - I R 184/70

    Betriebsaufspaltung - Beherrschung der Betriebsgesellschaft - GmbH -

    Auszug aus BFH, 05.02.1981 - IV R 165/77
    Insofern unterscheide sich der Streitfall grundlegend von dem vom I. Senat des BFH durch Urteil vom 18. Oktober 1972 I R 184/70 (BFHE 107, 142, BStBl II 1973, 27) entschiedenen Fall, bei dem der Ehemann als alleiniger Inhaber des Besitzunternehmens mit seinen Angehörigen auch alle Anteile an der Betriebs-GmbH gehalten habe.

    Was bei der Prüfung dieser Frage die Anteile von Ehegatten anlangt, so gilt nach dem Urteil des BFH in BFHE 107, 142, BStBl II 1973, 27 nach der Lebenserfahrung die widerlegbare Vermutung, daß bei einer Betriebs-GmbH die Ehegatten ihre Rechte aus den Anteilen auf Grund ihrer gleichgerichteten Interessen einheitlich ausüben; d.h. daß der Ehemann oder die Ehefrau, je nachdem wer von beiden der die Geschäfte tatsächlich betreibende Unternehmer ist, die Rechte seines an der Gesellschaft gleich ihm beteiligten Ehegatten in Übereinstimmung mit seinen eigenen Interessen wahrnimmt.

    Aus dem letzten Satz, den die Kläger offenbar übersehen haben, ergibt sich, daß der BFH von seinem Urteil im BFHE 107, 142, BStBl II 1973, 27 nicht abrücken, sondern vielmehr in Anknüpfung an dieses Urteil klarstellen wollte, daß die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Vermutung gleichgerichteter Interessen der Ehegatten und dementsprechend die Zusammenrechnung ihrer Anteile nicht zulässig ist, im Streitfall nicht entschieden zu werden brauchte.

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung im

    Auszug aus BFH, 05.02.1981 - IV R 165/77
    Diesen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen, der schon vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluß vom 14. Januar 1969 1 BvR 136/62 (BStBl II 1969, 389) als entscheidendes Kriterium genannt wurde, sieht der Große Senat zwar am klarsten verwirklicht, wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind.

    Diese führt im Streitfall dazu, daß die hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben (vgl. BVerfG-Beschluß in BStBl II 1969, 389).

  • BFH, 28.11.1979 - I R 141/75

    Betriebsaufspaltung - Beherrschung der Betriebs-GmbH - Besitzgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 05.02.1981 - IV R 165/77
    Die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 geht ausdrücklich vom Vorhandensein zweier Unternehmen aus (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. September 1973 IV R 41/69, BFHE 110, 368, BStBl II 1973, 869, vom 11. Dezember 1974 I R 260/72, BFHE 114, 433, BStBl II 1975, 266, vom 15. Mai 1975 IV R 89/73, BFHE 116, 277, BStBl II 1975, 781, und vom 28. November 1979 I R 141/75, BFHE 129, 279, BStBl II 1980, 162).

    Dementsprechend kommt es in den Fällen, in denen sämtliche Anteile der Betriebsgesellschaft einem einzigen Gesellschafter gehören, der auch ihr Geschäftsführer ist, entscheidend darauf an, ob dieser Gesellschafter, der die Betriebsgesellschaft beherrscht, seinen Willen auch in der Besitzgesellschaft durchsetzen kann; denn dann werden beide Gesellschaften von derselben Person beherrscht, wobei es nach dem Großen Senat nicht auf eine Beherrschung im rein rechtlichen, sondern in tatsächlichem Sinne ankommt (vgl. dazu BFHE 129, 279, BStBl II 1980, 162).

  • BFH, 29.07.1976 - IV R 145/72

    Rechtsgrundsätze der Betriebsaufspaltung - Rechtsform einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 05.02.1981 - IV R 165/77
    Im übrigen hat der Senat im Urteil vom 29. Juli 1976 IV R 145/72 (BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750) in einem Sonderfall, in dem zwei Ehemänner die beiden Gesellschafter der Besitzgesellschaft und Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft waren, deren Gesellschaftsanteile bürgerlich-rechtlich ihren Ehefrauen übertragen worden waren, den Standpunkt vertreten, daß die Fähigkeit der das Besitzunternehmen beherrschenden Personen, ihren geschäftlichen Betätigungswillen auch in der Betriebsgesellschaft durchzusetzen, nicht notwendig einen bestimmten Anteilsbesitz an der Betriebsgesellschaft erfordere, sondern ihre Grundlage auch in der tatsächlichen wirtschaftlichen Machtstellung in der Betriebsgesellschaft haben könne.
  • BFH, 24.01.1968 - I 76/64

    Betriebsaufspaltung - Besitzunternehmen - Gewerbesteuerpflicht -

    Auszug aus BFH, 05.02.1981 - IV R 165/77
    Nur für diese Fälle wollte der genannte Erlaß aus Gründen des Vertrauensschutzes erst ab 1. Januar 1974 Folgen aus der geänderten Rechtsprechung ziehen; nicht hingegen für Fälle wie dem vorliegenden, in dem die Einkünfte der Grundstücksgemeinschaft (Besitzgesellschaft) wegen der angenommenen Personen- und Beteiligungsidentität bei Besitz- und Betriebsunternehmen auf Grund der durch die Rechtsprechung zugelassenen Zusammenrechnung der Beteiligungen von Ehegatten (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juli 1966 I 30/64, BFHE 86, 609, BStBl III 1966, 604 und vom 24. Januar 1968 I 76/64, BFHE 91, 368, BStBl II 1968, 354) schon vor der genannten Entscheidung des Großen Senats als gewerblich behandelt werden konnten und auch tatsächlich behandelt worden sind.
  • BFH, 05.07.1966 - I 30/64

    Voraussetzung der steuerlichen Anerkennung einer Pensionsrückstellung

    Auszug aus BFH, 05.02.1981 - IV R 165/77
    Nur für diese Fälle wollte der genannte Erlaß aus Gründen des Vertrauensschutzes erst ab 1. Januar 1974 Folgen aus der geänderten Rechtsprechung ziehen; nicht hingegen für Fälle wie dem vorliegenden, in dem die Einkünfte der Grundstücksgemeinschaft (Besitzgesellschaft) wegen der angenommenen Personen- und Beteiligungsidentität bei Besitz- und Betriebsunternehmen auf Grund der durch die Rechtsprechung zugelassenen Zusammenrechnung der Beteiligungen von Ehegatten (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juli 1966 I 30/64, BFHE 86, 609, BStBl III 1966, 604 und vom 24. Januar 1968 I 76/64, BFHE 91, 368, BStBl II 1968, 354) schon vor der genannten Entscheidung des Großen Senats als gewerblich behandelt werden konnten und auch tatsächlich behandelt worden sind.
  • BFH, 02.08.1972 - IV 87/65

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

    Auszug aus BFH, 05.02.1981 - IV R 165/77
    Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß der Senat in dem grundsätzlichen Urteil vom 2. August 1972 IV 87/65 (BFHE 106, 325, 329, BStBl II 1972, 796, 798) folgendes ausgeführt hat: "Bei der Prüfung der Frage, ob die bei der Steuerpflichtigen vorhandene Identität der Personen, die an ihr und an der GmbH beteiligt sind, ausreicht, zwischen ihr und der GmbH einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen herzustellen, können die nahen verwandtschaftlichen Beziehungen der einzelnen beteiligten Personen außer Betracht bleiben; sie sind nicht entscheidungserheblich." Denn diese Ausführungen bezogen sich auf die tatsächlichen Verhältnisse des zu entscheidenden Falles.
  • BFH, 20.09.1973 - IV R 41/69

    Einstellung der eigenen Produktion - Überlassen der Herstellung - Überlassen des

    Auszug aus BFH, 05.02.1981 - IV R 165/77
    Die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 geht ausdrücklich vom Vorhandensein zweier Unternehmen aus (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. September 1973 IV R 41/69, BFHE 110, 368, BStBl II 1973, 869, vom 11. Dezember 1974 I R 260/72, BFHE 114, 433, BStBl II 1975, 266, vom 15. Mai 1975 IV R 89/73, BFHE 116, 277, BStBl II 1975, 781, und vom 28. November 1979 I R 141/75, BFHE 129, 279, BStBl II 1980, 162).
  • BFH, 15.05.1975 - IV R 89/73

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

    Auszug aus BFH, 05.02.1981 - IV R 165/77
    Die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 geht ausdrücklich vom Vorhandensein zweier Unternehmen aus (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. September 1973 IV R 41/69, BFHE 110, 368, BStBl II 1973, 869, vom 11. Dezember 1974 I R 260/72, BFHE 114, 433, BStBl II 1975, 266, vom 15. Mai 1975 IV R 89/73, BFHE 116, 277, BStBl II 1975, 781, und vom 28. November 1979 I R 141/75, BFHE 129, 279, BStBl II 1980, 162).
  • BFH, 11.12.1974 - I R 260/72

    Betriebsaufspaltung - Besitzgesellschaft - Gewerbesteuerpflicht -

  • BFH, 16.07.1970 - IV-87/65
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Rechtsprechung
   BFH, 05.02.1981 - IV R 166/77   

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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betätigungswillen - Betriebsaufspaltung - Ehegatte - Grundstücksgemeinschaft - Besitzgesellschaft

Papierfundstellen

  • BFHE 132, 466
  • BStBl II 1981, 376
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 05.02.1981 - IV R 166/77
    Außerdem habe das FA mit den angefochtenen Bescheiden gegen den Erlaß des Finanzministers Baden- Württemberg vom 28. Dezember 1973 S 2179 - 1/73 - (Einkommensteuer-Kartei 1964, Karte 54 zu § 6 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) verstoßen; danach sei die verschärfte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auf Grund der Entscheidung des Großen Senats vom 8. November 1971 GrS 2/71 (BFHE 103, 440 , BStBl II 1972, 63 ) erst vom Veranlagungszeitraum 1974 ab anzuwenden.

    Die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 103, 440 , BStBl II 1972, 63 geht ausdrücklich vom Vorhandensein zweier Unternehmen aus (vgl. auch BFH-Urteile vom 20. September 1973 IV R 41/69 , BFHE 110, 368 , BStBl II 1973, 869 , vom 11. Dezember 1974 I R 260/72 , BFHE 114, 433 , BStBl II 1975, 266 , vom 15. Mai 1975 IV R 89/73 , BFHE 116, 277 , BStBl II 1975, 781 , und vom 28. November 1979 I R 141/75 , BFHE 129, 279 , BStBl II 1980, 162 ).

    Was schließlich den Erlaß des Finanzministers von Baden-Württemberg vom 28. Dezember 1973 - S 2179 - 1/73 betrifft, der dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BdF) IV B 2 - S 2179 - 2/73 vom 28. Dezember 1973 entspricht (vgl. Steuererlasse in Karteiform -StEK-, Einkommensteuergesetz , § 6 Abs. 1 Ziff. 6, 7 Nr. 1), so kann er nur für Besitzunternehmen Geltung haben, deren Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von Betriebsvermögen vor der Entscheidung des Großen Senats (BFHE 103, 440 , BStBl II 1972, 63 ) und der sich daran anschließenden Rechtsprechung des BFH nach § 21 EStG als Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt wurden und erst auf Grund der genannten Rechtsprechung als gewerbliche Einkünfte behandelt werden mußten.

  • BFH, 18.10.1972 - I R 184/70

    Betriebsaufspaltung - Beherrschung der Betriebsgesellschaft - GmbH -

    Auszug aus BFH, 05.02.1981 - IV R 166/77
    Insofern unterscheide sich der Streitfall grundlegend von dem vom I. Senat des BFH durch Urteil vom 18. Oktober 1972 I R 184/70 (BFHE 107, 142 , BStBl II 1973, 27 ) entschiedenen Fall, bei dem der Ehemann als alleiniger Inhaber des Besitzunternehmens mit seinen Angehörigen auch alle Anteile an der Betriebs-GmbH gehalten habe.

    Was bei der Prüfung dieser Frage die Anteile von Ehegatten anlangt, so gilt nach dem Urteil des BFH in BFHE 107, 142 , BStBl II 1973, 27 nach der Lebenserfahrung die widerlegbare Vermutung, daß bei einer Betriebs-GmbH die Ehegatten ihre Rechte aus den Anteilen auf Grund ihrer gleichgerichteten Interessen einheitlich ausüben; d.h. daß der Ehemann oder die Ehefrau, je nachdem wer von beiden der die Geschäfte tatsächlich betreibende Unternehmer ist, die Rechte seines an der Gesellschaft gleich ihm beteiligten Ehegatten in Übereinstimmung mit seinen eigenen Interessen wahrnimmt.

    Der Senat braucht deshalb im Streitfall die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Zusammenrechnung der Geschäftsanteile beider Ehegatten zur Begründung eines beherrschenden Einflusses unterbleiben muß, nicht zu entscheiden." Aus dem letzten Satz, den die Kläger offenbar übersehen haben, ergibt sich, daß der BFH von seinem Urteil in BFHE 107, 142 , BStBl II 1973, 27 nicht abrücken, sondern vielmehr in Anknüpfung an dieses Urteil klarstellen wollte, daß die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Vermutung gleichgerichteter Interessen der Ehegatten und dementsprechend die Zusammenrechnung ihrer Anteile nicht zulässig ist, im Streitfall nicht entschieden zu werden brauchte.

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung im

    Auszug aus BFH, 05.02.1981 - IV R 166/77
    Diesen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen, der schon vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluß vom 14. Januar 1969 1 BvR 136/62 (BStBl II 1969, 389 ) als entscheidendes Kriterium genannt wurde, sieht der Große Senat zwar am klarsten verwirklicht, wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind.

    Diese führt im Streitfall dazu, daß die hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben (vgl. BVerfG-Beschluß in BStBl II 1969, 389 ).

  • BFH, 28.11.1979 - I R 141/75

    Betriebsaufspaltung - Beherrschung der Betriebs-GmbH - Besitzgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 05.02.1981 - IV R 166/77
    Die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 103, 440 , BStBl II 1972, 63 geht ausdrücklich vom Vorhandensein zweier Unternehmen aus (vgl. auch BFH-Urteile vom 20. September 1973 IV R 41/69 , BFHE 110, 368 , BStBl II 1973, 869 , vom 11. Dezember 1974 I R 260/72 , BFHE 114, 433 , BStBl II 1975, 266 , vom 15. Mai 1975 IV R 89/73 , BFHE 116, 277 , BStBl II 1975, 781 , und vom 28. November 1979 I R 141/75 , BFHE 129, 279 , BStBl II 1980, 162 ).

    Dementsprechend kommt es in den Fällen, in denen sämtliche Anteile der Betriebsgesellschaft einem einzigen Gesellschafter gehören, der auch ihr Geschäftsführer ist, entscheidend darauf an, ob dieser Gesellschafter, der die Betriebsgesellschaft beherrscht, seinen Willen auch in der Besitzgesellschaft durchsetzen kann; denn dann werden beide Gesellschaften von derselben Person beherrscht, wobei es nach dem Großen Senat nicht auf eine Beherrschung im rein rechtlichen, sondern in tatsächlichem Sinne ankommt (vgl. dazu BFHE 129, 279 , BStBl II 1980, 162 ).

  • BFH, 02.08.1972 - IV 87/65

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

    Auszug aus BFH, 05.02.1981 - IV R 166/77
    Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß der Senat in dem grundsätzlichen Urteil vom 2. August 1972 IV 87/65 (BFHE 106, 325, 329, BStBl II 1972, 796, 798) folgendes ausgeführt hat: "Bei der Prüfung der Frage, ob die bei der Steuerpflichtigen vorhandene Identität der Personen, die an ihr und an der GmbH beteiligt sind, ausreicht, zwischen ihr und der GmbH einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen herzustellen, können die nahen verwandtschaftlichen Beziehungen der einzelnen beteiligten Personen außer Betracht bleiben; sie sind nicht entscheidungserheblich." Denn diese Ausführungen bezogen sich auf die tatsächlichen Verhältnisse des zu entscheidenden Falles.
  • BFH, 20.09.1973 - IV R 41/69

    Einstellung der eigenen Produktion - Überlassen der Herstellung - Überlassen des

    Auszug aus BFH, 05.02.1981 - IV R 166/77
    Die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 103, 440 , BStBl II 1972, 63 geht ausdrücklich vom Vorhandensein zweier Unternehmen aus (vgl. auch BFH-Urteile vom 20. September 1973 IV R 41/69 , BFHE 110, 368 , BStBl II 1973, 869 , vom 11. Dezember 1974 I R 260/72 , BFHE 114, 433 , BStBl II 1975, 266 , vom 15. Mai 1975 IV R 89/73 , BFHE 116, 277 , BStBl II 1975, 781 , und vom 28. November 1979 I R 141/75 , BFHE 129, 279 , BStBl II 1980, 162 ).
  • BFH, 15.05.1975 - IV R 89/73

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

    Auszug aus BFH, 05.02.1981 - IV R 166/77
    Die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 103, 440 , BStBl II 1972, 63 geht ausdrücklich vom Vorhandensein zweier Unternehmen aus (vgl. auch BFH-Urteile vom 20. September 1973 IV R 41/69 , BFHE 110, 368 , BStBl II 1973, 869 , vom 11. Dezember 1974 I R 260/72 , BFHE 114, 433 , BStBl II 1975, 266 , vom 15. Mai 1975 IV R 89/73 , BFHE 116, 277 , BStBl II 1975, 781 , und vom 28. November 1979 I R 141/75 , BFHE 129, 279 , BStBl II 1980, 162 ).
  • BFH, 29.07.1976 - IV R 145/72

    Rechtsgrundsätze der Betriebsaufspaltung - Rechtsform einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 05.02.1981 - IV R 166/77
    Im übrigen hat der Senat im Urteil vom 29. Juli 1976 IV R 145/72 (BFHE 119, 462 , BStBl II 1976, 750 ) in einem Sonderfall, in dem zwei Ehemänner die beiden Gesellschafter der Besitzgesellschaft und Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft waren, deren Gesellschaftsanteile bürgerlich-rechtlich ihren Ehefrauen übertragen worden waren, den Standpunkt vertreten, daß die Fähigkeit der das Besitzunternehmen beherrschenden Personen, ihren geschäftlichen Betätigungswillen auch in der Betriebsgesellschaft durchzusetzen, nicht notwendig einen bestimmten Anteilsbesitz an der Betriebsgesellschaft erfordere, sondern ihre Grundlage auch in der tatsächlichen wirtschaftlichen Machtstellung in der Betriebsgesellschaft haben könne.
  • BFH, 24.01.1968 - I 76/64

    Betriebsaufspaltung - Besitzunternehmen - Gewerbesteuerpflicht -

    Auszug aus BFH, 05.02.1981 - IV R 166/77
    Nur für diese Fälle wollte der genannte Erlaß aus Gründen des Vertrauensschutzes erst ab 1. Januar 1974 Folgen aus der geänderten Rechtsprechung ziehen; nicht hingegen für Fälle wie dem vorliegenden, in dem die Einkünfte der Grundstücksgemeinschaft (Besitzgesellschaft) wegen der angenommenen Personen- und Beteiligungsidentität bei Besitz- und Betriebsunternehmen auf Grund der durch die Rechtsprechung zugelassenen Zusammenrechnung der Beteiligungen von Ehegatten (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juli 1966 I 30/64, BFHE 86, 609, BStBl III 1966, 604 und vom 24. Januar 1968 I 76/64, BFHE 91, 368, BStBl II 1968, 354) schon vor der genannten Entscheidung des Großen Senats als gewerblich behandelt werden konnten und auch tatsächlich behandelt worden sind.
  • BFH, 11.12.1974 - I R 260/72

    Betriebsaufspaltung - Besitzgesellschaft - Gewerbesteuerpflicht -

    Auszug aus BFH, 05.02.1981 - IV R 166/77
    Die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 103, 440 , BStBl II 1972, 63 geht ausdrücklich vom Vorhandensein zweier Unternehmen aus (vgl. auch BFH-Urteile vom 20. September 1973 IV R 41/69 , BFHE 110, 368 , BStBl II 1973, 869 , vom 11. Dezember 1974 I R 260/72 , BFHE 114, 433 , BStBl II 1975, 266 , vom 15. Mai 1975 IV R 89/73 , BFHE 116, 277 , BStBl II 1975, 781 , und vom 28. November 1979 I R 141/75 , BFHE 129, 279 , BStBl II 1980, 162 ).
  • BFH, 16.07.1970 - IV-87/65
  • BFH, 05.07.1966 - I 30/64

    Voraussetzung der steuerlichen Anerkennung einer Pensionsrückstellung

  • BFH, 29.11.1984 - IV R 258/82

    Buchführungspflicht - Landwirtschaftlicher Betrieb - Ende der Buchführungspflicht

    Dementsprechend ist auch die Frage nach dem Fortbestand der Buchführungspflicht bei Veränderungen im betrieblichen Bereich durch eine dem Sinn und Zweck des § 161 AO entsprechende Auslegung zu entscheiden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Februar 1978 IV R 166/77, BFHE 125, 1, BStBl II 1978, 477).
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